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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Rodungsbewilligung ist nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher auch nur im Rahmen eines solchen Antrages zu bewegen; die Behörde kann zwar einem Antrag nur teilweise entsprechen, sie kann aber rechtens nicht über ihn hinausgehen. (Hinweis auf E vom 20.12.1983, 86/07/0087). Weicht die Behörde vom ursprünglichen Antrag ab, so überschreitet sie ihre - funktionelle - Zuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070086.X01Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008