RS Vwgh 1987/3/31 84/07/0086

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Rodungsbewilligung ist nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher auch nur im Rahmen eines solchen Antrages zu bewegen; die Behörde kann zwar einem Antrag nur teilweise entsprechen, sie kann aber rechtens nicht über ihn hinausgehen. (Hinweis auf E vom 20.12.1983, 86/07/0087). Weicht die Behörde vom ursprünglichen Antrag ab, so überschreitet sie ihre - funktionelle - Zuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070086.X01

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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