RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

BAO §108 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art31 Abs2;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Schlußprot Z13 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0167 E 31. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Z 13 lit b des Schlußprotokolls zum SozVersAbk Jugoslawien stellt anders als § 3 Abs 1 FLAG nicht auf eine (nach § 108 Abs 2 BAO zu berechnende Dreimonatsfrist) Monatsfrist ab, sondern auf die Frist von einem Kalendermonat. Unter einem Kalendermonat kann aber nur ein im Kalender als ein Monat gekennzeichneter Jahresabschnitt angesehen werden (Jänner, Februar usw).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140168.X03

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten