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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0167 E 31. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Z 13 lit b des Schlußprotokolls zum SozVersAbk Jugoslawien stellt anders als § 3 Abs 1 FLAG nicht auf eine (nach § 108 Abs 2 BAO zu berechnende Dreimonatsfrist) Monatsfrist ab, sondern auf die Frist von einem Kalendermonat. Unter einem Kalendermonat kann aber nur ein im Kalender als ein Monat gekennzeichneter Jahresabschnitt angesehen werden (Jänner, Februar usw).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140168.X03Im RIS seit
12.05.2005