RS Vwgh 1987/3/31 85/07/0003

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen für eine beabsichtigte Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche auseinander zu setzen, wobei das Argument der Nachbarschaft der Fläche zu schon aufgeschlossenen Baugründen nicht ausschlaggebend sein kann (Hinweis E 11.10.1983, 83/07/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070003.X02

Im RIS seit

13.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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