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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen für eine beabsichtigte Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche auseinander zu setzen, wobei das Argument der Nachbarschaft der Fläche zu schon aufgeschlossenen Baugründen nicht ausschlaggebend sein kann (Hinweis E 11.10.1983, 83/07/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070003.X02Im RIS seit
13.07.2005