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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf im Rahen der Interessenabwägung der Forstbehörde der Prüfung, inwieweit die beantragte Rodung für eine größere Grundfläche zum Zwecke der Schaffung von Bauland ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse für sich in Anspruch nehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070003.X03Im RIS seit
13.07.2005