RS Vwgh 1987/3/31 84/07/0123

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0073 E 11. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ersatzaufforstung kommt nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, wenn diese zulässig ist und erteilt wird, sondern nur als deren Nebenbestimmung in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen (Hinweis E 7.12.1982, 82/07/0170, E 19.4.1983, 82/07/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070123.X01

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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