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L66454 Landw Siedlungswesen OberösterreichNorm
AVG §3 litc;Rechtssatz
Hat die Agrarbehörde einen Vertrag als Sieldungsmaßnahme unter der auflösenden Bedingung genehmigt, daß der Antragsteller bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen "ORDENTLICHEN WOHNSITZ" an einem bestimmten Ort (Siedlungsobjekt) begründet hat, dann ist mangels anderslautender aktenkundiger Hinweise davon auszugehen, daß damit der Wohnsitz iSd gesetzlichen Definition (§ 66 Abs 1 JN) gemeint ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ordentlichen WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015