RS Vwgh 1987/3/31 86/07/0284

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
LSGG §1 Abs2;
LSGG §4 Abs1;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs2;
LSLG OÖ 1970 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Agrarbehörde einen Vertrag als Sieldungsmaßnahme unter der auflösenden Bedingung genehmigt, daß der Antragsteller bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen "ORDENTLICHEN WOHNSITZ" an einem bestimmten Ort (Siedlungsobjekt) begründet hat, dann ist mangels anderslautender aktenkundiger Hinweise davon auszugehen, daß damit der Wohnsitz iSd gesetzlichen Definition (§ 66 Abs 1 JN) gemeint ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ordentlichen Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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