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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Kommt es abweichend von der Berufungsvorentscheidung zu einer abweisenden Berufungsentscheidung, so wird erst ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung geschaffene (und durch den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz alleine noch nicht berührte) Rechtszustand wieder beseitigt. Diese Beseitigung hätte zur Folge, daß der Erstbescheid iSd § 307 Abs 1 BAO abermals aus dem Rechtsbestand ausscheiden und dann (und dadurch) auch eine allfällige Behebung dieses Bescheides gem § 299 BAO nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung ohne weiteres hinfällig würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X04Im RIS seit
31.03.1987