RS Vwgh 1987/3/31 84/07/0311

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Angabe als Tatort im Spruch des Straferkenntnisses "Katastralgemeinde G" statt "ehemalige Gemeinde G" bewirkt unter dem Gesichtspunkt der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 44 a lit a VStG keine Rechtsverletzung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070311.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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