RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0165

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine langjährige Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz läßt vermuten, daß der Wohnsitz aus privaten (familiären) Gründen beibehalten wurde. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar (Hinweis E 25.11.1986, 86/14/0065). Die für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten entscheidende Frage, ob bzw ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann also nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hinweis E 23.11.1983, 81/13/0163, und 22.4.1986, 85/14/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140165.X02

Im RIS seit

31.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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