Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P (geboren 1977), vertreten durch Mag. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. August 2007, Zl. E1/339055/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen insoweit unstrittigen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer im März 2007 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (acht Monate unbedingt, 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt haben, wobei das vom Mittäter aus der Slowakei eingeschmuggelte Heroin durch Vermittlung des Beschwerdeführers einem verdeckt ermittelnden Suchtgiftfahnder verkauft wurde. Im Zuge des Verkaufs stieß der Beschwerdeführer zwecks Hinderung einer Amtshandlung (Festnahme) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nieder, wodurch dieses verletzt wurde.
In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des massiven Verstoßes gegen das SMG und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - so handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der (wie sich im Fall des Beschwerdeführers, dem das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift zur Last liegt, gezeigt hat) die Wiederholungsgefahr besonders groß ist - stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Februar 2008
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180067.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009