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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erkenntnis vom 12. März 2003, V77,78/02, mit dem der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gars am Kamp am 17. November 1998 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 1999 bis 6. April 1999 kundgemachte und am 7. April 1999 in Kraft getretene Bebauungsplan aufgehoben wurde.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig erkannte Verordnung. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabegebühr in der Höhe von 181,68 € und Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1975.1999Dokumentnummer
JFT_09969686_99B01975_00