TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/17 B1054/07

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Veröffentlicht am 17.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §2 Abs1
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004
SicherheitspolizeiG §7 Abs4a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung des Leiters einesPersonalreferates in einer Bundespolizeidirektion wegenOrganisationsänderung infolge der Wachkörperreform iSd Novelle 2005zum Sicherheitspolizeigesetz; objektive Willkür mangelsnachvollziehbarer Begründung hinsichtlich der angenommenen Änderungdes Aufgabenumfanges um mehr als ein Viertel und mangels Eingehensauf das Berufungsvorbringen; keine Bedenken gegen die in derDienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnungnormierte Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Dienstbehördeerster Instanz für Versetzungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einemrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, von seiner Funktion als Leiter des Personalreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3) betraut. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 idgF, von seiner Funktion als Leiter des Personalreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3) betraut.

Diesen Bescheid hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 auf und verwies die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück; und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem erstinstanzlichen Bescheid "eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzumfanges - jedenfalls eine von mehr als 25 Prozent - nicht ersichtlich" sei und die Dienstbehörde auch nicht dargelegt habe, "wieso ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte und wie bei der Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes der [für den Beschwerdeführer] schonendsten Variante entsprochen wurde".

2.1. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 31. August 2006 die Absicht mitgeteilt, ihn von seiner Verwendung als Leiter des Personalreferates abzuberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsverwaltungsdienstes zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.

In der Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 20. November 2006 datierter Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, in dem Folgendes verfügt wird:

"Gemäß §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, in der Fassung BGBl. I 165/2005 in Verbindung mit §56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51, in der Fassung BGBl. I 10/2004 werden Sie ab Zustellung des Bescheides von der Funktion des Leiters des Personalreferates (A2/5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsverwaltungsdienstes (A2/3) betraut. "Gemäß §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2005, in Verbindung mit §56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, werden Sie ab Zustellung des Bescheides von der Funktion des Leiters des Personalreferates (A2/5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsverwaltungsdienstes (A2/3) betraut.

Gemäß §38 Abs7 BDG wird festgestellt, dass Sie die Gründe für diese Personalmaßnahme nicht zu vertreten haben."

Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Laut Geschäftsplan der Bundespolizeidirektion vom 14.08.1990 umfasste der Geschäftsbereich der Präsidialabteilung die Besorgung aller in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion fallenden Angelegenheiten, die nicht zu dem Aufgabenkreis der übrigen Abteilungen der Behörde gehören.

Die Präsidialabteilung war gegliedert in das Präsidialreferat, das Personalreferat, den polizeiärztlichen Dienst, den Wirtschaftsverwaltungsdienst, die Kanzlei, die Verwahrungsstelle, die Amtsbibliothek und das Polizeigefangenenhaus.

Dem Präsidialreferat oblag die Vorbereitung der Tätigkeit des Polizeidirektors in seinem gesamten Aufgabenbereich[,] die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, die Besorgung der organisatorischen Angelegenheiten des Zivilschutzes und des Katastropheneinsatzes, die Information der Öffentlichkeit sowie die Zusammenfassung und Mitwirkung an der Auswertung der polizeilichen Statistiken.

Dem Personalreferat oblag die Bearbeitung aller Personal- und Dienstrechtsangelegenheiten, soweit nichts anderes angeordnet ist.

...

Im [K]onkreten waren mit dem Arbeitsplatz Leiter des Personalreferates folgende Aufgaben verbunden:

* Unterstützung der Tätigkeit des Leiters der

Präsidialabteilung sowie des Leiters des Präsidialreferates;

* Bearbeitung aller Personal-, Dienst- und Besoldungsangelegenheiten für die Sicherheitsverwaltung der BPD Salzburg, der SID-Salzburg, der leitenden Sicherheitswachebeamten

... sowie des Leiters des

Krim[inal]beamteninspektorates;

* Durchführung erforderlicher Schulungen sowie

Konzipierung von Dienstanweisungen betreffend den Personal-, Besoldungs- und Dienstrechtsbereich;

* Abfassung von Analysen und Berichten;

* Ausschreibung von Planstellen und Bearbeitung

diffiziler Dienstrechtsangelegenheiten für den Gesamtbereich;

* Verwaltung der Zivildienstleistenden;

* Ausbildung von Lehrlingen für das Berufsbild des Verwaltungsassistenten[.]

Auf Grund dieser Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung einschließlich der Bescheiderlassung in diesen Tätigkeitsfeldern für den Gesamtbereich der BPD Salzburg und SD Salzburg:

    [Stellenplan und Planstellenbewertung                3 %

    Aufnahme von Bediensteten                            7 %

    Enden des Dienstverhältnisses von VB                 1 %

    Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

    Dienstverhältnis                                     2 %

    Leistungsfeststellung                                0,5 %

    Beförderungsanträge                                  0,5 %

    Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten             5 %

    Auflösung des Dienstverhältnisses von Beamten        5 %

    Ruhestandsversetzung                                 4 %

    Vorrückungsstichtag                                  8 %

    Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen,

    Versetzungen, Probeverwendungen, Überstellungen     10 %

    Verwendungszulage                                    0,5 %

    Nebentätigkeiten                                     2 %

    Mutterschutz, Karenzurlaubsgesetz                    5 %

    Abwesenheit vom Dienst durch Erkrankung              2 %

    Dienst- und Fachaufsicht, Diensteinteilung          13 %

    Besprechungen, Verfügungen des Behördenleiters       2 %

    Schriftverkehr                                      10 %

    Erledigung verschiedener Personalangelegenheiten     1 %

    Zahlungs- und Verrechnungsaufträge                   8 %]

Zudem war der Leiter des Personalreferates bis zur Umsetzung der Behördenreform (1.12.2005) für die einheitliche Vollziehung seines Aufgabengebietes nicht nur für etwa 100 Bedienstete der allgemeinen Verwaltung der BPD Salzburg verantwortlich, sondern auch für etwa 600 Bedienstete des Exekutivdienstes (Sicherheitswache und Kriminaldienst).

Darüber hinaus oblag [ihm] auch die Bearbeitung einschließlich der Bescheiderlassung in diffizilen Angelegenheiten für den Gesamtbereich der SD Salzburg.

Dem Leiter des Präsidialreferates oblagen wie bereits angeführt folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Tätigkeit des Polizeidirektors in seinem gesamten Aufgabenbereich, Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, Besorgung der organisatorischen Angelegenheiten des Zivilschutzes und des Katastropheneinsatzes, Information der Öffentlichkeit sowie die Zusammenfassung und Mitwirkung an der Auswertung der polizeilichen Statistiken.

Auf Grund dieser Aufgaben ergaben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung:

    [Besorgung der Innenrevision                        10 %

    Wahrnehmung besonderer Verwendungsagenda auf Grund

    von Einzelaufträgen des Behördenleiters              8 %

    Erfüllung von Sonderaufgaben bei der Überwachung

    von Großveranstaltungen                              3 %

    Vertretung des Leiters der Präsidialabteilung

    in seinem gesamten Geschäftsbereich                 10 %

    Mitwirkung bei der Aufgabenwahrnehmung nach dem BDG  5 %

    Vorbereitungsaufgaben im Bereich des

    Vertragswesens in Hoheits- und

    Privatwirtschaftsverwaltung                          5 %

    Besorgung von EDV-Angelegenheiten                    3 %

    Besprechung mit dem Behördenleiter                   6 %

    Sonderaufgaben im Bereich der Fortbildung            5 %

    Behördeninterne Umsetzung von Gesetzesänderungen

    -neuerungen                                          5 %

    Vertretung rechtskundiger Funktionsträger auf

    Führungsebene                                        4 %

    Mitarbeit bei der schwerpunktmäßigen Umsetzung

    spezifischer sicherheitspolizeilicher Aufgaben       6 %

    Mitarbeit bei der Erstellung reform- und

    zukunftsorientierter Rationalisierungskonzepte

    in den Bereichen von Organisation,

    Geschäftseinteilung, Verwaltung                      5 %

    Koordination interner Angelegenheiten                3 %

    Mitarbeit bei der Führung des Beschwerdewesens

    und der Öffentlichkeitsarbeit                        4 %

    Konzepterstellung von Dienstanweisungen und

    Disziplinarverfügungen                               4 %

    Vertretung der Behörde vor Rechtsschutzinstanzen     5 %

    Vertretung der Behörde bei anderen Behörden und

    Institutionen                                        3 %

    Erarbeitung von Strategiekonzepten zur

    Einsatzoptimierung der Wachkörper auf der Basis

    statistisch dokumentierter Erfahrungswerte           3 %

    Mitarbeit bei der Vollziehung des ZDG                3 %]

Mit BGBl. I Nr. 151/2004 wurde die SPG-Novelle 2005 kundgemacht und mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Wesentlicher Inhalt ist die Zusammenführung der Wachkörper Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zum neu gestalteten Wachkörper Bundespolizei. Durch die Herauslösung der beiden Wachköper Sicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps aus der Bundespolizeidirektion sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Wachkörper, unter de[n] auch die Personalangelegenheiten fallen, von dieser nicht mehr zu besorgen. Diese werden nunmehr vom Wachkörper Bundespolizei eigenständig wahrgenommen. Damit entfiel ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches der Bundespolizeidirektion. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, wurde die SPG-Novelle 2005 kundgemacht und mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Wesentlicher Inhalt ist die Zusammenführung der Wachkörper Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zum neu gestalteten Wachkörper Bundespolizei. Durch die Herauslösung der beiden Wachköper Sicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps aus der Bundespolizeidirektion sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Wachkörper, unter de[n] auch die Personalangelegenheiten fallen, von dieser nicht mehr zu besorgen. Diese werden nunmehr vom Wachkörper Bundespolizei eigenständig wahrgenommen. Damit entfiel ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches der Bundespolizeidirektion.

Im Bereich des Personalwesens erfolgten auch wesentliche Änderungen[,] indem die Bundespolizeidirektionen in personal- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der örtlich jeweils zuständigen Sicherheitsdirektion unterstellt wurden. Auch in diesem Bereich wurden also Agenden in Personalangelegenheiten von der BPD Salzburg an die SD Salzburg übertragen. Entsprechend der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (in Folge: DPÜ VO 2005) sind d[en] Bundespolizeidirektionen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten der ihnen angehörenden Bediensteten zur selbstständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

* Versetzungen in den Ruhestand

* Versetzungen gem. §38 BDG

* Bescheidmäßig zu verfügende Dienstzuteilungen * Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung

* Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages

zu den Dienstpflichten des Bed. zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der BPD übergeordneten Behörde stammt

* Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen * Arbeitsplatzbewertungen

Darüber hinaus obliegt den Sicherheitsdirektionen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bundespolizeidirektionen[,] indem sich diese nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten bedienen.

        Aufgrund dieser dargestellten tiefgreifenden Änderungen im

Bereich der BPD's ... sowie auf Grund bereits vormaliger

Übertragungen von Aufgaben wie Meldewesen, Passwesen usw. an die

Gemeinden ... war eine umfangreiche Organisationsänderung der

Bundespolizeidirektionen unumgänglich und wurde vom Bundesministerium für Inneres als zuständige Behörde mit Wirkung vom 01.12.2005 die Organisationsstruktur der Bundespolizeidirektionen aufgelöst und durch eine neue Organisationsform ersetzt.

Statt in vorher vier Abteilungen - Präsidialabteilung, Kriminalpolizeiliche Abteilung, Verwaltungspolizeiliche Abteilung und Abteilung für sonstige Sicherheitsverwaltung - ist nun die Bundespolizeidirektion in die Bereiche Behördenleitung, Sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung und Verwaltungspolizeiliche Abteilung gegliedert. Im Zuge dieser Organisationsmaßnahme, von der die Präsidialabteilung im [A]llgemeinen und wie oben dargestellt das Präsidialreferat sowie das Personalreferat im [S]peziellen stark betroffen waren, war unter anderem die Präsidialabteilung als eigene Organisationseinheit und deren Untergliederungen aufzulösen und entsprechend neu zu strukturieren.

...

[Demgemäß] stehen dem Behördenleiter für die von ihm zu besorgenden Angelegenheiten das Präsidialreferat, der Wirtschaftsverwaltungsdienst und der Polizeiärztliche Dienst zur Verfügung.

Da sich die Aufgaben des Präsidialreferat[es] und d[e]s Personalreferat[es] auf Grund der oben dargestellten umfangreichen Änderungen in diesen Bereichen - Wegfall der Personalagenden für den

Exekutivdienst (ca. ... Bedienstete), Unterstellung in personeller

Hinsicht unter die SD Salzburg ... usw. - wesentlich, nach Ansicht

der Behörde um mind. 25 % geändert haben, wurden die beiden Referate zum Präsidialreferat verschmolzen. Da sich die Aufgabenstellungen sowohl inhaltlich als auch in quantitativer Hinsicht tiefgreifend verändert haben, wurde die Leitung des Präsidialreferates mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet.

Dem Präsidialreferat obliegt nunmehr das Personalmanagement

der Behörde, soweit diese Angelegenheit... nicht durch die

Personalverwaltung der Sicherheitsdirektion besorgt wird; die Angelegenheiten des Polizeianhaltezentrums, soweit diese Aufgaben nicht dem Wirtschaftsverwaltungsdienst zugewiesen sind oder in den Fachbereich einer Abteilung fallen; die organisatorischen Aufgaben des EDV-Bereiches und die Angelegenheiten des Datenschutzes; die Führung einer Posteinlauf- und Postauslaufstelle und die Besorgung der internen Postverteilung, soweit diese Aufgaben nicht durch die einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten direkt besorgt werden können.

Die Hauptaufgabe des Präsidialreferates vor der Reform war die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, ausgenommen Personalangelegenheiten, da diese dem Personalreferat zugeteilt waren. Das Präsidialreferat wurde vor der Reform von einem Bediensteten in A1/1, der zugleich Vertreter des Leiters der Präsidialabteilung war, und das Personalreferat von einem Bediensteten in A2/5 geleitet.

Durch die Trennung von der Exekutive und die daraus folgende Reduzierung des inneren Dienstes auf die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde unter entsprechender Verminderung der Zahl der Bediensteten kam es im Zuge der Organisationsänderung zur Auflösung der Präsidialabteilung, Zusammenfassung sämtlicher Aufgaben des inneren Dienstes, ausgenommen wirtschaftliche Angelegenheiten.

Aufgrund dieser massiven Veränderung des Aufgabengebietes der Bundespolizeidirektion im Hinblick auf den inneren Dienst - vor der Reform einschließlich Sicherheitswache und Kriminaldienst über 700 Bedienstete, nach der Reform 84 Verwaltungsbedienstete bei voller Planstellenbesetzung - und der neuen Organisationsgliederung sowie der Bewertung der Funktion des Leiters des Präsidialreferates mit A2/5 ist jedenfalls von einer Änderung der Aufgabenzuweisung an den Leiter des Präsidialreferates von bedeutend mehr als 25 Prozent auszugehen. Es war daher diese Funktion neu zu besetzen.

Auf Grund dieser Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten für den Leiter des Präsidialreferates unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung[,] aus der eine zumindest 25 % Änderung ersichtlich ist:

    [Leitungsfunktion                                   50 %

    Ausarbeitung der Systemisierungspläne für die

    Dienststellen der BPD                               15 %

    Mitwirkung bei Dienstzuteilungen und Versetzungen   15 %

    Kontakthaltung mit dem Fachausschuss für die

    Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in

    organisatorischen Angelegenheiten                   10 %

    Mitwirkung bei der Vollziehung [des]

    Disziplinarrechts                                   10 %]

...

Wie aus den oben dargestellten Veränderungen des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches der BPD Salzburg im [G]esamten als auch auf Grund der Aufgabenstellungen des in Frage stehenden Arbeitsplatzes [ersichtlich ist,] ist nach Ansicht der Behörde zumindest eine 25 % Änderung eingetreten.

Schon aus einer Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeiten des nunmehrigen Arbeitsplatzes[,] die unter dem Punkt Leitungsfunktion angeführt sind[,] gegenüber in Betracht kommenden Tätigkeitsgebieten des alten Arbeitsplatzes 'Leiter des Personalreferates' ergibt [sich] eine Änderung von mehr als 25 %. Dem nunmehrigen Leiter des Präsidialreferates kommt durch die Zusammenlegung des Präsidialreferates mit dem Personalreferat eine

weit umfangreichere ... Leitungsfunktion zu als dem vormaligen Leiter

des Personalreferates."

2.2. In der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor:

"Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des

Personalreferates ... eindeutig hervorgeht, war das Personalreferat

lediglich für die Bearbeitung aller Personal-, Dienst- und Besoldungsangelegenheiten für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung, der Sicherheitsdirektion Salzburg als Servicestelle, der leitenden Sicherheitswachebeamten und des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates zuständig. Damit geht die Behördenargumentation, dass durch die massive Veränderung des Aufgabengebietes der Bundespolizeidirektion im Hinblick auf den inneren Dienst - vor der Reform mehr als 700 Bedienstete, nach der Reform 84 Verwaltungsbedienstete - daraus eine Änderung der Aufgabenzuweisung an den Leiter des Präsidialreferates (neu) von bedeutend mehr als 25 Prozent resultiert[,] ins Leere. Inwiefern nun eine Personalreduktion von ca. 700 Wachebediensteten eine massive Aufgabenänderung im Präsidialreferat (neu) bedingt, wenn das ehemalige Personalreferat für diesen Personenkreis mit Ausnahme der leitenden Wachebeamten (Offiziere) ohnehin nicht zuständig war, sondern das ehem. Referat 2 der SW für die Sicherheitswache bzw. Kriminalbeamteninspektorat für das Kriminalbeamtenkorps, ist nicht schlüssig nachzuvollziehen. ...

Auch die Meinung der Behörde[,] ... die Verlagerung von

Aufgaben von der Bundespolizeidirektion zur Sicherheitsdirektion aufgrund des §7 Abs4a SPG hätte einen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitsplatz des Leiters des Personalreferates[,] ist aus folgenden Gründen haltlos:

Gemäß §7 Abs4a SPG werden die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies [jedoch] im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.

Mit §2 Abs1 der DPÜ VO 2005 werden [nun] den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien gemäß §7 Abs4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§2 Abs2 DVG) und gemäß §2e Abs1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen: Mit §2 Abs1 der DPÜ VO 2005 werden [nun] den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien gemäß §7 Abs4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (§2 Abs2 DVG) und gemäß §2e Abs1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

  1. 1.Ziffer eins
    Versetzungen in den Ruhestand,
  2. 2.Ziffer 2
    Versetzungen gemäß §38 BDG,
  3. 3.Ziffer 3
    Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  4. 4.Ziffer 4
    Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  5. 5.Ziffer 5
    bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
  6. 6.Ziffer 6
    Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
  7. 7.Ziffer 7
    Arbeitsplatzbewertungen.

[Gemäß §2 Abs2 DPÜ VO 2005 bedienen sich die]
Bundespolizeidirektionen ... nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Abs1 übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.

Dem Vorangeführten zur Folge wurden sämtliche Dienstrechtsangelegenheiten durch den Bundesminister für Inneres aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit oder der Kostenersparnis von der Sicherheitsdirektion zur Bundespolizeidirektion mit Ausnahme von sieben speziellen Dienstrechtsangelegenheiten übertragen. Von den von der Übertragung ausgeschlossenen Angelegenheiten, nämlich Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 1 bei Versetzungen in den Ruhestand von bestimmten hohen Verwendungen, waren diese schon bisher nicht vom Personalreferat, sondern vom Bundesministerium für Inneres zu verfügen und oblag dem Personalreferat lediglich mit Mitwirkung bei diesen Angelegenheiten

... wie auch jetzt nach der Reform dem Präsidialreferat neu. Für die

Angelegenheiten der Punkte 4., 5. und 7. ist der Zeitaufwand für die Erledigung aufgrund des äußerst seltenen Auftretens bei der Quantifizierung im Promillebereich anzusiedeln. Lediglich die Angelegenheit des Punkt [gemeint wohl: 6.] - Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen - sind tatsächlich vom Personalreferat zur Sicherheitsdirektion gewandert. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung

... ersichtlich ist, war der Aufwand auch in dieser Angelegenheit

quantitativ vernachlässigbar und fand daher keinen Niederschlag.

Auch das Argument, dass sich die Bundespolizeidirektionen nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach [§2] Abs1 DPÜ VO übertragenen

Angelegenheiten ... der bei den Sicherheitsdirektionen für diese

Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten bedienen[,] trifft ins Leere, da doch im §7 Abs4a SPG normiert ist, dass der Bundesminister durch VO Aufgaben an die Bundespolizeidirektionen übertragen kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Nun hat der Bundesminister für Inneres (siehe DPÜ VO 2005) aus diesem Interesse sämtliche - bis auf die sieben vorangeführten Aufgaben - an die Bundespolizeidirektion übertragen. Nun aber neuerlich diese Aufgaben aus den gleichen Gründen wieder von der Sicherheitsdirektion erledigen zu lassen, ist gelinde gesagt absurd.

Es verstößt gegen die logischen Denkansätze, wenn eine Maßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von einer Behörde auf eine andere übertragen wird (wobei vom Gesetz her die Übertragung nur zulässig ist, wenn es in diesem obigen Interesse gelegen ist) und in der Übertragungsverordnung werden aus dem gleichen Interesse die Aufgaben wieder an die ursprünglich zuständige Behröde delegiert. Falls diese Verordnung überhaupt gesetzmäßig ist, so kann bestenfalls davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsdirektion als Servicestelle für Schreibarbeiten fungiert, aber die Vorbereitung zur Entscheidung durch die Dienstbehörde I. Instanz, dem Polizeidirektor, vom Präsidialreferat (neu) erfolgen muss. Es verstößt gegen die logischen Denkansätze, wenn eine Maßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von einer Behörde auf eine andere übertragen wird (wobei vom Gesetz her die Übertragung nur zulässig ist, wenn es in diesem obigen Interesse gelegen ist) und in der Übertragungsverordnung werden aus dem gleichen Interesse die Aufgaben wieder an die ursprünglich zuständige Behröde delegiert. Falls diese Verordnung überhaupt gesetzmäßig ist, so kann bestenfalls davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsdirektion als Servicestelle für Schreibarbeiten fungiert, aber die Vorbereitung zur Entscheidung durch die Dienstbehörde römisch eins. Instanz, dem Polizeidirektor, vom Präsidialreferat (neu) erfolgen muss.

Die Behörde irrt sich in der Argumentation auch insofern, als sie die Meinung vertritt, dass die Agenden des Personalreferates im Zuge der Zusammenlegung der Wachkörper zum Teil bzw. zu mehr als einem Viertel wegfielen. Die Auflösung der Präsidialabteilung resultierte als Strukturmaßnahme wegen dem Wegfall der Aufgaben des (alten) Präsidialreferates ..., da es keiner Koordinierung mehr zwischen den Dienstzweigen bedurfte. Die Besorgung der Innenrevision ist nun auch nicht mehr Aufgabe des Präsidialreferates neu. Auch das Beschwerde- und Disziplinarwesen erlitt durch den Wegfall der Wachkörper einen eklatanten Rückgang. Die Datenauswertungen bei Großveranstaltungen, internationalen Kongressen und Konzerten fallen nun in den Bereich der Abteilung 1[,] ebenso die Mitarbeit bei der schwerpunktmäßigen Umsetzung spezifischer sicherheitspolizeilicher Aufgaben und die Erarbeitung von Strategiekonzepten zur Einsatzoptimierung der Wachkörper auf der Basis statistisch dokumentierter Erfahrungswerte. Andere Aufgaben wurden auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt bzw. werden vom Behördenleiter selbst wahrgenommen. Von den Aufgaben des Leiters des Präsidialreferates ist die Besorgung der EDV-Angelegenheiten und die Mitarbeit bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes als einzige zum (neuen) Präsidialreferat gewandert.

Zu bemerken ist jedoch auch hier, dass nach der Geschäftsordnung zwar die EDV-Agenden dem Präsidialreferat (neu) zugeordnet werden, aber in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters

des Präsidialreferates (neu) ... keinen Niederschlag gefunden haben.

Auch die Besorgung der Zivildienstangelegenheiten scheint in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht auf. Da diese Arbeitsplatzbeschreibung aber die Grundlage für die Verhandlung mit dem Bundesministerium für Finanzen um die Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes gem. §137 (4) BDG sein musste, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Quantifizierung derartig gering war und so nicht als eigener Punkt zum Tragen kam.

Die Behörde blieb immer noch den Beweis schuldig, inwieweit die Strukturreform tatsächlich Auswirkungen auf meinen Arbeitsplatz hatte, da bisher von den Aufgaben und Tätigkeiten des ehemaligen

Personalreferates ... nur verschwindend kleine Bereiche weggefallen

sind, während die Aufgaben des Leiters des Präsidialreferates (alt) beinahe zu 100 % entfielen.

Die Änderungen, die meinen Arbeitsplatz betreffen[,] äußern sich in einem anderen Abteilungsnamen, statt Präsidialabteilung nun Behördenleitung und statt Leiter des Personalreferates nun Leiter des Präsidialreferates. Inwieweit aufgrund der Umbenennung eine tatsächliche, wesentliche Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes einhergeh[t], wird im Bescheid nur behauptet[,] aber nicht erwiesen. So argumentiert doch die Behörde ..., dass 'die Hauptaufgabe des Präsidialreferates vor der Reform die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, ausgenommen Personalangelegenheiten, da diese dem Personalreferat zugeteilt waren['], war. Diese Feststellung lässt aber nur den Schluss zu, dass zwar die Aufgaben des (alten) Präsidialreferates durch die Strukturreform massiv betroffen waren, aber nicht die Aufgaben des Personalreferates, dessen Leiter ich war.

        Auch mit der Gegenüberstellung der beiden

Arbeitsplatzbeschreibungen, nämlich des Arbeitsplatzes ... Leiter des

Personalreferates ... und der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters

des Präsidialreferates (nach der Strukturreform ...)[,] kann die Behörde nicht den Beweis einer mehr als 25-prozentigen Änderung meines ursprünglichen Arbeitsplatzes erbringen. Hiezu ist zu bemerken, dass bei der im Bescheid angeführten Gegenüberstellung ein Irrtum vorliegen muss und unter Leiter des Personalreferat[es] alt wahrscheinlich Leiter des Präsidialreferates neu gemeint ist und unter der Rubrik Leiter Personalreferat neu eigentlich Leiter des Personalreferates (vor der Strukturreform).

Wie aus der Gegenüberstellung bzw. der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Präsidialreferates zu entnehmen ist, wurde[n] die Tätigkeiten eher zu Tätigkeitsfeldern komprimiert und so auch quantifiziert. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Personalreferates hingegen wurde wesentlich akribischer und detaillierter aufbereitet und ergaben sich dadurch wesentlich mehr Tätigkeiten. Von der Behörde wurde nun übersehen, dass einzelne Tätigkeiten in der Gegenüberstellung nicht aufscheinen, obwohl diese Tätigkeiten nach wie vor als Dienstbehörde I. Instanz wahrzunehmen sind. Wie aus der Gegenüberstellung bzw. der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Präsidialreferates zu entnehmen ist, wurde[n] die Tätigkeiten eher zu Tätigkeitsfeldern komprimiert und so auch quantifiziert. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Personalreferates hingegen wurde wesentlich akribischer und detaillierter aufbereitet und ergaben sich dadurch wesentlich mehr Tätigkeiten. Von der Behörde wurde nun übersehen, dass einzelne Tätigkeiten in der Gegenüberstellung nicht aufscheinen, obwohl diese Tätigkeiten nach wie vor als Dienstbehörde römisch eins. Instanz wahrzunehmen sind.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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