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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ändert der Antragsteller seinen Antrag während des Rechtsmittelverfahrens ab, hat die Rechtmittelbehörde zunächst klarzustellen, ob dennoch noch Identität der Sache vorliegt (zu den Abgrenzungskriterien, Hinweis auf E vom 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984), weil die Rechtsmittelbehörde meritorisch nur über eine Angelegenheit absprechen darf, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (§ 66 Abs 4 AVG), im Fall einer eingeschränkten Berufung (die in einer bloßen Einschränkung des Antrages gelegen wäre) nur über den vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn sich dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennen lässt. (Hinweis auf E vom 29.1.1985, 84/07/0079)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070086.X02Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008