RS Vwgh 1987/3/31 87/14/0050

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Für die Benachrichtigung des Verwaltungsgerichtshofes über die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH war dem Einschreiter weder durch Gesetz noch durch gerichtlichen Beschluss eine Frist gesetzt. Eine nicht gesetzte Frist kann jedoch nicht versäumt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140050.X02

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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