Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Für die Benachrichtigung des Verwaltungsgerichtshofes über die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH war dem Einschreiter weder durch Gesetz noch durch gerichtlichen Beschluss eine Frist gesetzt. Eine nicht gesetzte Frist kann jedoch nicht versäumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140050.X02Im RIS seit
23.09.2005