RS Vwgh 1987/3/31 86/07/0284

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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