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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 litc;Rechtssatz
Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015