Mit dem Wegfall einer Beschäftigung oder eines Krankengeldbezuges oder Arbeitslosengeldbezuges fallen für jugoslawische Dienstnehmer auch die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe und damit der Beihilfenanspruch weg. Auf den Grund des Wegfalles nehmen weder § 3 Abs 1 FamLAG noch das Abkommen Bedacht. Es sind aber auch durchaus beihilfenunschädliche Unterbrechungen der Beschäftigung oder des Krankengeldbezuges oder Arbeitslosengeldbezuges möglich (Beispiel angeführt).