TE Vwgh Beschluss 2008/2/7 2005/21/0001

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §6;
AVG §73;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Z, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Schriftsätzen der Parteien und dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2003 bei der (gemäß § 89 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher".

Mit Schreiben vom 1. April 2004 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ergänzend mit, dass am selben Tag die Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz erfolgt sei.

Am 7. Mai 2004 richtete die Bezirkshauptmannschaft Bludenz an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhalts, dass dieser nach Ansicht der Behörde kein Familienleben mit seiner Ehefrau geführt habe und gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 FrG die bloße Eingehung einer Ehe ohne Führung eines Familienlebens und die Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einen Grund für die Ausweisung des Fremden darstelle, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte. Damit lägen die Voraussetzungen zur Aufenthaltsbeendigung vor. Es werde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 FrG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. "Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wird ohne Ihre weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage entschieden werden."

Dieses Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme vom 24. Mai 2004 mit dem wesentlichen Inhalt, dass er mit seiner Ehefrau ein "Familienleben" geführt habe und in Österreich integriert sei. Über seinen im Dezember 2003 gestellten Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung sei noch nicht entschieden worden.

Am 18. Juni 2004 richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Inneres einen Devolutionsantrag mit der Begründung, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz ihrer Pflicht zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 16. Dezember 2003 nicht nachgekommen sei.

Diesen Antrag leitete der Bundesminister für Inneres gemäß § 6 AVG an die seiner Erachtens nach zuständige Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg weiter.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 FrG mit der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen nur eingegangen sei, um sich fremdenrechtliche und ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2004 Berufung.

Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Inneres über den Antrag vom 18. Juni 2004 geltend.

Die Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

§ 15 FrG lautet einschließlich der Überschrift:

"Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt."

Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gemäß § 15 FrG vorgegangen. Da sie eine sogenannte "Scheinehe" vermutete und demnach einen Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels annahm, setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2004 in Kenntnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach § 34 FrG beabsichtigt sei. Nach Einlangen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers hat sie als zuständige Behörde - wie bereits dargelegt - einen Ausweisungsbescheid erlassen. Da gemäß § 15 Abs. 2 FrG die Frist des § 73 AVG bis zum Abschluss des aufenthaltsbeendenden Verfahrens gehemmt wird, lag im Zeitpunkt des Devolutionsantrages vom 18. Juni 2004 keine Säumnis der erstinstanzlichen Behörde vor.

Es kann der belangten Behörde aber auch nicht eine Verletzung der Verpflichtung, den Devolutionsantrag zurückzuweisen, vorgeworfen werden. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrags bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ging nämlich die Entscheidungspflicht auf diese über; dies unabhängig davon, ob die Weiterleitung rechtens erfolgt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/21/0021). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie auf einer Entscheidung der belangten Behörde über deren Zuständigkeit beharrt hätte, wofür es eines vom Devolutionsantrag gesonderten Antrags auf Fällung einer "Zuständigkeitsentscheidung" bedurft hätte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz. 13 mwN).

Demnach war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht - im beantragten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Februar 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005210001.X00

Im RIS seit

09.06.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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