RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0243

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Alkotest kann auch noch einige Zeit nach Beendigung des Lenkens abverlangt werden, und zwar solange, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist. Dies ist jedenfalls nach rund 2 Stunden der Fall (Hinweis E 14.5.1986, 86/03/0047).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030243.X01

Im RIS seit

01.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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