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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG ist es nicht erforderlich, dass das eine Weigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO darstellende Verhalten, sich dem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorführen zu lassen, in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen wird. Die Anführung dieses Verhaltens in der Begründung des Bescheides genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X05Im RIS seit
01.04.1987