RS Vwgh 1987/4/1 85/03/0138

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z4;
StVO 1960 §94d Z15;

Rechtssatz

Der städtischen Sicherheitswache (Stadtpolizei) als Einrichtung der Gemeinde zur Besorgung von Exekutivaufgaben im Rahmen der Gemeindeverwaltung kommt als bloßes Hilfsorgan der Gemeinde auf dem Gebiet der in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden örtlichen Straßenpolizei keine Entscheidungs- und Verfügungskompetenz zu. Sie ist daher nicht Behörde, auch wenn das Verhalten ihrer Organe der Gemeinde zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030138.X02

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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