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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der städtischen Sicherheitswache (Stadtpolizei) als Einrichtung der Gemeinde zur Besorgung von Exekutivaufgaben im Rahmen der Gemeindeverwaltung kommt als bloßes Hilfsorgan der Gemeinde auf dem Gebiet der in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden örtlichen Straßenpolizei keine Entscheidungs- und Verfügungskompetenz zu. Sie ist daher nicht Behörde, auch wenn das Verhalten ihrer Organe der Gemeinde zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030138.X02Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011