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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Gegen Maßnahmen, die durch einen gemäß § 53 Abs 1 Vlbg JagdG bestätigten und beeideten Jagdaufseher in Ausübung seines Dienstes getroffen wurden, ist Beschwerde gemäß Art 131 a B-VG zulässig. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde als dem Jagdaufsichtsorgan übergeordnete Aufsichtsbehörde zuzurechnen.
Schlagworte
Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2)Jagdschutz JagdschutzorganBehörden und Verfahren außer Straffällen ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030159.X01Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013