RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0159

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art131a;
JagdG Vlbg 1948 §53 Abs1 idF 1975/009;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gegen Maßnahmen, die durch einen gemäß § 53 Abs 1 Vlbg JagdG bestätigten und beeideten Jagdaufseher in Ausübung seines Dienstes getroffen wurden, ist Beschwerde gemäß Art 131 a B-VG zulässig. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde als dem Jagdaufsichtsorgan übergeordnete Aufsichtsbehörde zuzurechnen.

Schlagworte

Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2)Jagdschutz JagdschutzorganBehörden und Verfahren außer Straffällen Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030159.X01

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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