RS Vwgh 1987/4/1 87/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0039 B 1. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nimmt die Behörde nach Einbringung der VwGH-Beschwerde mit Bescheid eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG durch Neufassung des gesamten Spruches - der angefochtene Bescheid wird dadurch aus dem Rechtsbestand beseitigt und ersetzt - vor, so tritt Klaglosstellung ein, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht hergestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030040.X02

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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