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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0039 B 1. April 1987 RS 2Stammrechtssatz
Nimmt die Behörde nach Einbringung der VwGH-Beschwerde mit Bescheid eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG durch Neufassung des gesamten Spruches - der angefochtene Bescheid wird dadurch aus dem Rechtsbestand beseitigt und ersetzt - vor, so tritt Klaglosstellung ein, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht hergestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030040.X02Im RIS seit
26.02.2008