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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, sich mit dem Parteienvorbringen auseinander zu setzen, ist nur soweit gegeben, als es für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X04Im RIS seit
01.04.1987