RS Vwgh 1987/4/1 85/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, sich mit dem Parteienvorbringen auseinander zu setzen, ist nur soweit gegeben, als es für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X04

Im RIS seit

01.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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