RS VwGH Beschluss 1987/04/01 87/03/0039

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Rechtssatz

Nimmt die Behörde nach Einbringung der VwGH-Beschwerde mit Bescheid eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG durch Neufassung des gesamten Spruches - der angefochtene Bescheid wird dadurch aus dem Rechtsbestand beseitigt und ersetzt - vor, so tritt Klaglosstellung ein, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht hergestellt wurde.

Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68
Im RIS seit
05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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