Nimmt die Behörde nach Einbringung der VwGH-Beschwerde mit Bescheid eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG durch Neufassung des gesamten Spruches - der angefochtene Bescheid wird dadurch aus dem Rechtsbestand beseitigt und ersetzt - vor, so tritt Klaglosstellung ein, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht hergestellt wurde.