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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Gegenüberstellung mit einem Zeugen ist nur dann erforderlich, wenn die Notwendigkeit dafür zB wegen der Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis E 5.12.1983, 83/10/0012; E 11.12.1985, 85/03/0143).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030243.X04Im RIS seit
01.04.1987Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009