RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Eine Gegenüberstellung mit einem Zeugen ist nur dann erforderlich, wenn die Notwendigkeit dafür zB wegen der Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis E 5.12.1983, 83/10/0012; E 11.12.1985, 85/03/0143).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030243.X04

Im RIS seit

01.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten