Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einer abgetretenen Beschwerde kommt es auf den Einbringungszeitpunkt beim VfGH an. Ist ein Bescheid nach Einbringung der Beschwerde beim VfGH, jedoch vor Abtretung an den VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die dadurch erfolgte Klaglosstellung, ungeachtet ihres Eintretens noch vor Abtretung an den VwGH, vom VwGH wahrzunehmen. (Hinweis auf B vom 27.6.1985, 85/08/0065)