RS VwGH Beschluss 1987/04/01 87/03/0039

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Rechtssatz

Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einer abgetretenen Beschwerde kommt es auf den Einbringungszeitpunkt beim VfGH an. Ist ein Bescheid nach Einbringung der Beschwerde beim VfGH, jedoch vor Abtretung an den VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die dadurch erfolgte Klaglosstellung, ungeachtet ihres Eintretens noch vor Abtretung an den VwGH, vom VwGH wahrzunehmen. (Hinweis auf B vom 27.6.1985, 85/08/0065)

Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
Im RIS seit
05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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