RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0243

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Rechtssatz

Es bedarf keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Feststellung, ob der Kraftfahrzeuglenker bei einem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, wenn die Angaben des Meldungslegers über das Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers bei der Anhaltung, daß er stets folgerichtige Angaben gemacht habe, glaubwürdig sind und der Kraftfahrzeuglenker nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, irgendeine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030243.X06

Im RIS seit

01.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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