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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte es trotzt des Wissens vom Vorhandensein einer Niederschrift unterlässt, sich über den Inhalt der Niederschrift Kenntnis zu verschaffen, geht dies zu seinen Lasten. Der Anlass, der zur Aufnahme der Niederschrift führte, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Schlagworte
Akteneinsicht VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X02Im RIS seit
01.04.1987