RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0214

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Erlässt die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG nach Beschwerdeerhebung und bleibt dieser unangefochten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030214.X01

Im RIS seit

01.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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