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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Erlässt die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG nach Beschwerdeerhebung und bleibt dieser unangefochten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030214.X01Im RIS seit
01.04.1987