RS Vwgh 1987/4/1 85/03/0057

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Die Organe der Straßenaufsicht sind nicht verpflichtet, dem nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgeforderten Lenker Rechtsauskunft zu erteilen, zumal bei einem geschulten Kraftfahrzeuglenker vorausgesetzt werden muss, dass es von den straßenpolizeilichen Vorschriften und demnach auch von den Bestimmungen und Folgen, die sich an eine Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, knüpfen, Kenntnis hat (Hinweis E 23.10.1981, 81/02/0063 und E 21.10.1983, 83/02/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X08

Im RIS seit

01.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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