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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 5 Abs 4 lit a StVO ist auch erfüllt, wenn der Lenker darauf besteht mittels Taxi oder eigenem Pkw zur Untersuchung zu fahren, wenn ihm der von dem Straßenaufsichtsorgan angeordnete Transport mit dem Gendarmeriefahrzeug zum Arzt nicht unzumutbar ist. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, zu entscheiden, wann und auf welche Weise die Vorführung zu erfolgen hat. Die Anordnung hat das Organ der Straßenaufsicht zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X07Im RIS seit
01.04.1987