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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Rechtssatz
Das Lenken eines Fahrzeuges in einen Fahrverbotsbereich (Missachtung des Vorschriftzeichens gemäß § 52 Z 1 StVO 1960) auf Grund des Aufleuchtens der Bremskontrollleuchte dieses Fahrzeuges, um weder den fließenden noch den ruhenden Verkehr zu behindern, stellt keine Notstandshandlung - somit auch keine für eine Notstandssituation wesentliche, schwere und unmittelbare Gefahr - dar, wenn der Lenker in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug, welches mit einer zuverlässig funktionierenden Handbremse ausgestattet ist, die wiederum bei vorsichtigem Fahren ein Stehenbleiben jederzeit ermöglichte, ohne Missachtung des Fahrverbotszeichens (§ 52 Z 1 StVO 1960) mit einer auf die befürchtete Funktionsstörung der Betriebsbremse Bedacht nehmenden geringeren Geschwindigkeit, bei welcher das Fahrzeug mit Hilfe der Handbremse gefahrlos zum Stehen gebracht werden konnte, das Fahrzeug in den nahe gelegenen Halteverbotsbereich (§ 52 Z 13 b StVO) zu lenken und dort abzustellen, zumal in einer solchen Vorgangsweise im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 26 StVO (DURCH SONSTIGE
WICHTIGE UMSTÄNDE ERZWUNGENE ZUM-STILLSTAND-BRINGEN EINES
FAHRZEUGES) kein Verstoß gegen das Halteverbot zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180278.X01Im RIS seit
02.04.1987