RS Vwgh 1987/4/2 86/18/0278

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VStG §6;

Rechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges in einen Fahrverbotsbereich (Missachtung des Vorschriftzeichens gemäß § 52 Z 1 StVO 1960) auf Grund des Aufleuchtens der Bremskontrollleuchte dieses Fahrzeuges, um weder den fließenden noch den ruhenden Verkehr zu behindern, stellt keine Notstandshandlung - somit auch keine für eine Notstandssituation wesentliche, schwere und unmittelbare Gefahr - dar, wenn der Lenker in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug, welches mit einer zuverlässig funktionierenden Handbremse ausgestattet ist, die wiederum bei vorsichtigem Fahren ein Stehenbleiben jederzeit ermöglichte, ohne Missachtung des Fahrverbotszeichens (§ 52 Z 1 StVO 1960) mit einer auf die befürchtete Funktionsstörung der Betriebsbremse Bedacht nehmenden geringeren Geschwindigkeit, bei welcher das Fahrzeug mit Hilfe der Handbremse gefahrlos zum Stehen gebracht werden konnte, das Fahrzeug in den nahe gelegenen Halteverbotsbereich (§ 52 Z 13 b StVO) zu lenken und dort abzustellen, zumal in einer solchen Vorgangsweise im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 26 StVO (DURCH SONSTIGE

WICHTIGE UMSTÄNDE ERZWUNGENE ZUM-STILLSTAND-BRINGEN EINES

FAHRZEUGES) kein Verstoß gegen das Halteverbot zu erblicken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180278.X01

Im RIS seit

02.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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