RS Vwgh 1987/4/2 86/16/0130

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §18 Abs1;

Rechtssatz

Wird in Abgabenbescheiden, die an die Eigentümer eines Grundstückes ergangen sind und mit denen das FA das Verfahren zur Festsetzung der GrESt von Amts wegen wiederaufgenommmen sowie den ursprünglichen Steuerbescheid aufgehoben und die Steuer neu festgesetzt hat, nicht dargelegt, aus welchen Gründen das FA bei der im Rahmen seiner positiven Ermessensentscheidung gem § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte, so ist dieser Begründungsmangel nicht wesentlich, da sich die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme im konkreten Fall bereits aus dem Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung ergibt. Was die Frage der Billigkeit anbelangt, kann den Abgabenschuldnern ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der ursprünglichen Abgabenbescheide dann nicht zugebilligt werden, wenn sie im Zuge der von ihnen erstatteten Abgabenerklärung gem § 18 GrEStG eine unrichtige Kaufpreissumme angegeben haben (Hinweis E 16.10.1986, 85/16/0102).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160130.X03

Im RIS seit

02.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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