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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich eine Zeugin, die nach ihren Angaben bereits wiederholt im Auto des Beschuldigten hypoglykämische Anfälle (Diabetes) erlitten hatte, an einen bestimmten derartigen Vorfall (Beschuldigter behauptet wegen dieses Vorfalles zur dringenden Besorgung von Traubenzucker die Vorschrift des § 38 Abs 1 lit a StVO nicht eingehalten zu haben) nur nach Vorhalt des in Rede stehenden Zeitpunktes erinnern wird (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0291).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180277.X01Im RIS seit
11.07.2001