RS Vwgh 1987/4/2 87/18/0028

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe besteht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere des Verdachtes der Alkoholisierung - auch noch zwei Stunden nach Beendigung des Lenkens eines Fahrzeuges, zumal die Behörde davon ausgehen konnte, dass unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zwischenzeitlich genossenen Alkohols eine Rückrechnung auf einen allfälligen Alkoholisierungsgrad im Zeitpunkt des Lenkens nicht ausgeschlossen sei.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180028.X02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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