RS Vwgh 1987/4/2 87/18/0029

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass sie den Beschuldigten gem § 22 VStG zweier Verwaltungsübertretungen und nicht nur einer schuldig erkannte, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn von ihr insgesamt gleich hohe Strafen verhängt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180029.X04

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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