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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass sie den Beschuldigten gem § 22 VStG zweier Verwaltungsübertretungen und nicht nur einer schuldig erkannte, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn von ihr insgesamt gleich hohe Strafen verhängt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180029.X04Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010