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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0021 B 19. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH unanfechtbar und unabänderlich (vgl. Oberndorfer, die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 182).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160029.X01Im RIS seit
26.02.2008