RS Vwgh 1987/4/2 87/16/0029

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0021 B 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH unanfechtbar und unabänderlich (vgl. Oberndorfer, die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 182).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160029.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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