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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 19 Abs 4 lit d ForstG gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufene nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wird, besteht im Rodungsverfahren nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100039.X01Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009