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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §34 Abs2;Rechtssatz
Die Aufforderung an den mit der Partei vor der Behörde erschienenen Vertreter, sich (zunächst) aus dem Amtsraum zu entfernen und seine anschließende Entfernung durch ein Organ der Behörde berechtigen die vertretene Partei nicht zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG, weil sich die behördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht gegen die Partei, sondern gegen die Person ihres Vertreters gerichtet hat. Bei einer derartigen, in Handhabung der Sitzungspolizei (§ 34 AVG) vorgenommenen Maßnahme handelt es sich aus der Sicht der Partei eines Verfahrens um eine ihr Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG 1950, die von der Partei mit der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden kann. Dies schließt die Einbringung einer Beschwerde durch die Partei aus, weil nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG sein kann, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977, B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100056.X01Im RIS seit
11.08.2006