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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Beachte
Besprechung in: ZfV 1990/2, S 138;Rechtssatz
Wird der auf § 5 Abs 1 und 2 ForstG gestützte Feststellungsbescheid, dass kein Wald iSd ForstG vorliegt, NACH Einbringung der Beschwerde des Bundesministers gegen den Rodungsbewilligungsbescheid, also (erst) im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH erlassen, so führt diese NACHTRÄGLICH eingetretene rechtliche Unmöglichkeit zur den Bfr, den ihm durch das Gesetz überantworteten Schutz des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Aspekt des Rodungsverbotes hinsichtlich des vom bekämpften Bescheid umfassten Grundstückes geltend zu machen, - ohne dass ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100045.X03Im RIS seit
14.10.2004