RS Vwgh 1987/4/6 87/10/0045

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Veröffentlicht am 06.04.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §5;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1990/2, S 138;

Rechtssatz

Wird der auf § 5 Abs 1 und 2 ForstG gestützte Feststellungsbescheid, dass kein Wald iSd ForstG vorliegt, NACH Einbringung der Beschwerde des Bundesministers gegen den Rodungsbewilligungsbescheid, also (erst) im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH erlassen, so führt diese NACHTRÄGLICH eingetretene rechtliche Unmöglichkeit zur den Bfr, den ihm durch das Gesetz überantworteten Schutz des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Aspekt des Rodungsverbotes hinsichtlich des vom bekämpften Bescheid umfassten Grundstückes geltend zu machen, - ohne dass ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100045.X03

Im RIS seit

14.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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