RS Vwgh 1987/4/6 87/10/0045

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Veröffentlicht am 06.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1990/2, S 138;

Rechtssatz

Wird nach Erlassung eines Rodungsbewilligungsbescheides ein auf § 5 Abs 1 und 2 ForstG gestützter Bescheid erlassen, in dem spruchgemäß festgestellt wird, dass eben das Grundstück und eben das Flächenausmaß, auf welches sich die Rodungsbewilligung bezieht, nicht Wald iS des ForstG sei, so geht der Rodungsbewilligungsbescheid ins Leere. Wie sich aus § 17 Abs 1 und 2 ForstG ohne Zweifel ergibt, hat jede Rodung und jede Bewilligung einer solchen rechtlich zwingend die Waldeigenschaft der zur Rodung beantragten Fläche zur Voraussetzung. Wird dem die Rodung bewilligenden Bescheid (rechtskräftig) das Substrat, nämlich die Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche als Wald im Rechtssinn, entzogen, hat dies zur Folge, dass für den gegen den Rodungsbewilligungsbescheid beschwerdeführenden Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die rechtliche Möglichkeit, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt des Rodungsverbotes wahrzunehmen (§ 170 Abs 8 erster Fall ForstG), in Bezug auf die betreffende Fläche weggefallen ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100045.X01

Im RIS seit

14.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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