RS Vwgh 1987/4/6 87/10/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Die Kenntnis des normativen Inhalts eines generellen Verwaltungsaktes besitzt nicht den Charakter von "Tatsachen", die im Sinne der Regelung der Wiederaufnahme als neu hervorgekommen gewertet werden dürfen; ebenso wenig können Mitteilungen über den Inhalt solcher generellen Normen als "Beweismittel" - die lediglich der Sachverhalsfeststellung dienen, deren es in Bezug auf ordnungsgemäß kundgemachte allgemein verbindliche Rechtsakte in keinem Fall bedarf - gelten (Hinweis auf E 28.11.1980, 2106/79).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100029.X01

Im RIS seit

24.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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