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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Kenntnis des normativen Inhalts eines generellen Verwaltungsaktes besitzt nicht den Charakter von "Tatsachen", die im Sinne der Regelung der Wiederaufnahme als neu hervorgekommen gewertet werden dürfen; ebenso wenig können Mitteilungen über den Inhalt solcher generellen Normen als "Beweismittel" - die lediglich der Sachverhalsfeststellung dienen, deren es in Bezug auf ordnungsgemäß kundgemachte allgemein verbindliche Rechtsakte in keinem Fall bedarf - gelten (Hinweis auf E 28.11.1980, 2106/79).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100029.X01Im RIS seit
24.04.2006