RS Vwgh 1987/4/7 86/12/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BO Wr 1967 §30;
DVG 1984 §1;

Rechtssatz

Eine als "Verfügung" und nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung, die nicht bescheidmäßig gegliedert ist und nur intern an eine Abteilung der Behörde, nicht aber an den Beamten gerichtet, sondern diesem lediglich zur Kenntnis gebracht wird, ist kein Bescheid, sondern eine Mitteilung. Aus ihr erwachsen dem Beamten keine Rechte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120262.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten