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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1Rechtssatz
Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte) ist weder schon deshalb, weil die beabsichtigte andere Verwendung (hier: Jagdausübung) der "Land- und Forstwirtschaft" zuzurechnen ist, ohne weiteres erlaubt, noch zieht eine derartige Verwendung schon notwendigerweise das Recht auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach sich.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X02Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020