RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Forstrecht
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §17 Abs3
JagdG NÖ 1974 §88 Abs1
JagdRallg

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte) ist weder schon deshalb, weil die beabsichtigte andere Verwendung (hier: Jagdausübung) der "Land- und Forstwirtschaft" zuzurechnen ist, ohne weiteres erlaubt, noch zieht eine derartige Verwendung schon notwendigerweise das Recht auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach sich.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X02

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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