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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20c Abs3 idF 1984/548;Rechtssatz
Ein Beamter, der die Erhöhung des Ausmaßes der Jubiläumszuwendung auf 300 vH des Monatsbezuges durch die 42. GehaltsG-Novelle nicht mehr im Aktivstand erlebt, kann nicht in den Genuss dieser Erhöhung gelangen. Dies aber auch schon deshalb nicht, weil er zu dem Zeitpunkt, in dem die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung erfüllt war, nicht einen Monatsbezug, der nach § 20 c Abs 3 GehaltsG 1956 die Bemessungsgrundlage der Jubiläumszuwendung bildet, sondern einen Ruhebezug erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120017.X02Im RIS seit
18.09.2006