RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

Forstrecht
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
JagdG NÖ 1974 §88 Abs1
JagdRallg
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Dass die Errichtung einer Anlage für den Jagdbetrieb (hier: Jagd- und Wildfutterhütte) einer Bewilligung (hier: gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975) nicht bedurfte, hätte - weil einem Rodungsantrag für eine Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden darf - konsequenterweise zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Forstbehörde den Antrag auf Erteilung der Bewilligung abzuweisen gehabt hätte. Dass die Behörde zu diesem Ergebnis auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen gelangte, konnte nichts an der Rechtmäßigkeit des allein der Rechtskraft fähigen abweisenden Spruches ändern. (Hinweis auf E vom 20.1.1981, 3744/80)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X01

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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