Index
ForstrechtNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Dass die Errichtung einer Anlage für den Jagdbetrieb (hier: Jagd- und Wildfutterhütte) einer Bewilligung (hier: gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975) nicht bedurfte, hätte - weil einem Rodungsantrag für eine Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden darf - konsequenterweise zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Forstbehörde den Antrag auf Erteilung der Bewilligung abzuweisen gehabt hätte. Dass die Behörde zu diesem Ergebnis auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen gelangte, konnte nichts an der Rechtmäßigkeit des allein der Rechtskraft fähigen abweisenden Spruches ändern. (Hinweis auf E vom 20.1.1981, 3744/80)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X01Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020