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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs2 Z6;Rechtssatz
Eine Vollanrechnung der HTL Zeiten eines Gemeindebeamten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule darf gemäß § 145 Abs 2 Z 6 Krnt DienstrechtsG und nur in diesem Rahmen erfolgen. Darüber hinausgehende Schulzeiten sind nicht noch nach § 145 Abs 3 legcit zu berücksichtigen. Die Rechtsauffassung, dass die private Berufspraxis (als technischer Angestellter) als Anstellungserfordernis vorauszusetzen gewesen wäre und diesen Zeiten von vornherein keine besondere Bedeutung im Sinne des § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG beizumessen sei, ist unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120053.X03Im RIS seit
18.09.2006