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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §10 Abs3;Rechtssatz
Ein Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 10 Abs 3 BLVG 1965 ist nur dann herzustellen, wenn der zuständige Bundesminister im Verfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nach seiner Ansicht die beantragte Einrechnung vorzunehmen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120026.X04Im RIS seit
18.09.2006