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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21a Abs1 lita;Rechtssatz
Zweck der Kaufkraft-Ausgleichzulage kann es nur sein, dem Beamten eine Abgeltung dafür zu gewähren, dass er nicht bei seiner Stammdienststelle in dem Teil Vorarlbergs, in dem der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern bei einer Außenstelle beschäftigt wird, in dessen Gebiet der Schilling zwar nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, das aber dessen ungeachtet zum Wirkungsbereich seiner Stammdienststelle gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120028.X02Im RIS seit
18.09.2006