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ForstrechtNorm
AVG §8Rechtssatz
In einem Rodungsverfahren hat die Behörde zunächst zu klären, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen - nämlich der von der Partei im Antrag angegebenen - Verwendung (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte) der betreffenden Waldfläche besteht. Nur wenn dies zutrifft ist für die vom Gesetz sodann gebotene Interessenabwägung Raum; andernfalls kommt eine Rodungsbewilligung von vornherein nicht in Betracht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X06Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020